Kinderbertreuung |
Mit dem Gehaltsbaustein Kinderbetreuung kann der Wert der Familienfreundlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Gleichzeitig kann damit die Attraktivität des Unternehmens für Eltern mit Kindern bis zum schulfähigen Alter gestärkt werden. Steuerfrei sind "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;" "(...) Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind." (R 3.33 LStR 2015 Satz 3) Die Zusätzlichkeitserfordernis bringt mit sich, dass die Leistung des Arbeitgebenden nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden kann. Eine Ausnahme sind freiwillige Leistungen (z.B. freiwilliges Weihnachstgeld) im folgenden Sinne. " (...) Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. 4Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten." (R 3.33 LStR 2015 Satz 5) Die Originalbelege oder eine Originalbestätigung über die Kinderbetreuungskosten sind in der Lohnakte aufzubewahren.
Stand: 02.02.2016, Autor: Andreas Drum |
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